CE-Kennzeichnungspflicht für Stahlkonstuktionen

Koexistenzphase endet am 30.06.2014

Ab dem 01.07.2014 gilt auch für Schweißkonstruktionen die im bauaufsichtlichen Bereich zur Anwendung kommen die CE-Kennzeichnungspflicht. Am 30.06.2014 endet die Koexistenzperiode für solche Stahlkonstruktionen. Darunter ist zu verstehen, dass bis zu diesem Termin Schweißkonstruktionen nach dem Deutschen Regelwerk DIN 18800 Teil 7 oder nach dem neuen Europäischen Regelwerk DIN EN 1090-1 hergestellt werden dürfen.

Ab dem 01.07.2014 sind dann nur noch Betriebe autorisiert solche Stahlkonstruktionen anzufertigen, die über eine zertifizierte Werkseigene Produktionskontrolle nach DIN EN 1090-1 verfügen. Die zertifizierte Werkseigene Produktionskontrolle berechtigt Stahl- und Metallbauer dann für ihre errichteten Tragwerke ein CE-Zeichen und die Konformitätserklärung auszustellen.

Heute ist aber schon darauf zu achten, dass falls die Statik für eine Stahlkonstruktion nach dem Eurocode 3 ausgelegt wurde, nur Unternehmen befugt sind den Auftrag ausführen, die ihre Werkseigene Produktionskontrolle bereits haben zertifizieren lassen. Bis zum 30.06.2014 gilt eine Übergangsfrist, in der die Konstruktionen noch nach nationalen Regelwerken ausgeführt werden können. Diese können dann auch noch von Betrieben angefertigt werden, die eine Zulassung nach DIN 18800 Teil 7 besitzen. Betriebe, die heute nach der Herstellerqualifikation A Schweißkonstruktionen herstellen, müssen zukünftig, falls sie diese Arbeiten weiter ausüben möchten, ebenfalls ihre Werkseigene Produktionskontrolle zertifizieren lassen.
Da für die Zertifizierung der Werkseigenen Produktionskontrolle nicht unerhebliche Vorarbeiten zu leisten sind, sollten für die Einführung der DIN EN 1090 rechtzeitig Vorkehrungen getroffen werden. Die Zertifizierung der Werkseigenen Produktionskontrolle erfolgt durch notizierte Stellen.