Die neuen Abfallbeförderungsregeln ab 1. Juni 2014

Bereits zum ersten 1. Juni 2012 ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Kraft getreten, von Vielen noch weitegehend unbemerkt. Die Umsetzung des Gesetzes nahm Zeit in Anspruch, denn es mussten praktikable Lösungen her, um die Abfallbeförderung für Handwerk und Verwaltung handhabbar zu machen. Jetzt zum 1. Juni 2014 gilt die neue Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) und mit ihr die neuen Bestimmungen für Beförderer von Abfällen nach dem Kreislaufwirt- schaftsgesetz. Erfreulich sind die Lockerungen für das Bau- und Ausbaugewerbe. Dennoch müssen alle Betriebe jetzt handeln!

Was soll das Gesetz?

Die Kreislaufwirtschaft an sich ist nicht neu und Recycling am Bau gibt es noch viel länger. Was also soll das alles? Vordergründig setzt der deutsche Gesetzgeber eine neue EU-Richtlinie um. Alle Ab- fallbeförderer sollen danach behördlich kontrolliert werden können. Hintergrund ist die in Europa und weltweit grassierende organisierte Kriminalität rund um die illegale Abfallentsorgung. Für die Beförderung von gefährlichem Abfall wird also eine behördliche Erlaubnis eingeführt, für den Transport von nicht gefährlichem Abfall ist eine Anzeigepflicht vorgesehen. Transport und Entsor- gung von Abfällen sollen kontrollierbar werden.

Betrifft es Sie?

Ja, in jedem Fall. Weil aber Handwerksbetriebe Ab- fälle meist nicht gewerbsmäßig befördern, sondern im Zuge ihrer handwerklichen Kerntätigkeit nebenbei transportieren, ist es legitim, diese Abfalltransporte anders zu behandeln als die der gewerbsmäßigen Abfallbeförderer. Sie werden nicht als gewerbsmäßig eingestuft, sondern werden „im Rahmen wirtschaftli- cher Unternehmen“ erbracht. Das reicht, um für diese Transporte Ausnahmen in der Anzeige- und Erlaubnis- verordnung (AbfAEV) zuzulassen. Abfalltransporte im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sind mehrfach privilegiert:

  • Der Transport gefährlicher Abfälle setzt – anders als dem Gesetz nach zu vermuten – keine behörd- liche Erlaubnis voraus. Es genügt, die Tätigkeit der Abfallbeförderung vorab anzuzeigen. Zuständig ist das Umweltamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt am Sitz des Betriebs.
  • Wer als Handwerker im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen anzeigepflichtig ist, muss keine besondere abfallrechtliche Fachkunde nachweisen. Mit dem Eintrag in die Handwerksrolle ist sichergestellt, dass die betroffene Person über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügt.
  • Wer Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, also nicht gewerbsmäßig befördert, kann sogar auf die Anzeige verzichten, wenn die Gesamtheit aller jährlichen Transporte bei gefähr- lichen Abfällen zwei Tonnen und bei nicht-gefährlichen Abfällen 20 Tonnen unterschreitet. Wer diese Kleinmengengrenzen unterschreitet ist insoweit fein raus.

Geht’s nicht noch leichter?

Doch, auch das. Muss die Abfallbeför- derung angezeigt werden, erfolgt die Anzeige nur einmal pro Unternehmen (und nicht etwa pro Anfallstelle oder für jeden Transport). Das zugehörige Formu- lar können Sie sich z.B. im Internet unter www.zks-abfall.de beschaffen oder Sie bekommen es bei Ihrem Kreis bzw. Ih- rer kreisfreien Stadt. Der Betrieb muss dabei nachweisen, dass er ordnungsge- mäß sein Gewerbe ausübt. Glückliches Deutschland: als Nachweis reicht bei Handwerksunternehmen die Rollenein- tragung bei Ihrer Handwerkskammer. In der Anzeige sind Angaben zum Unter- nehmen und den Verantwortlichen im Betrieb zu machen. Das war’s.

Was passiert nach der Anzeige?

Die Behörde erteilt und vergibt bei dieser Gelegenheit eine sogenannte Beförderernummer. Eine Kopie der behördlichen Bestätigung führt man in seinen Betriebsfahrzeugen mit. So kann man bei Kontrollen dokumentieren, dass man seiner Pflicht nachgekommen ist, und damit basta!

Nichts Neues für gewerbsmäßige Transporte: Erlaubnispflicht und Fachkundenachweis

Wer Abfalltransporte nicht nur beiläufig im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, sondern „gewerbsmäßig“ durchführt, kann die vorgenannten Ausnahmen nicht in Anspruch nehmen. Selbst gewerbsmäßige Transporte nicht-gefährlicher Abfälle dürfen nur erfolgen, wenn eine zugehörige Anzeige gestellt wurde. Gewerbsmäßig befördert insbesondere jeder, der gegen Entgelt fremden Abfall transportiert. Der gewerbsmäßige Transport von gefährlichem Abfall setzt zwingend eine behördliche Beförderungserlaubnis voraus. Die Beförderungserlaubnis ist an besondere Fachkundenachweise des Inhabers und des führenden Personals gebunden, die zugleich auch den Nachweis ihrer Zuverlässigkeit erbringen müssen. Lehrgang und Schulungs- träger müssen vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfa- len (www.lanuv.nrw.de) anerkannt sein. Überörtlicher Anbieter ist z.B. die Zertifizierung Bau GmbH, deren Seminarangebot finden Sie auf www.zert-bau.de. Zusätzlich bestehen besondere Anforderungen an den Versicherungsschutz des Betriebes. Das alles ist nicht neu, sondern gilt schon seit zwei Jahren.

Was ist mit dem „A“-Schild?

„A“ steht für Abfall. Fahrzeuge, mit denen Abfälle gewerbsmäßig auf öffentlichen Straßen transpor- tiert werden, müssen immer mit einem A-Schild gekennzeichnet sein. Wer dagegen seinen Abfall „im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen“ befördert, darf ohne A-Schild fahren.

Praxistipps

1. Im Zweifel für die Anzeige

Wer weniger als zwei Tonnen gefährli- cher Abfälle und weniger als 20 Tonnen nicht-gefährlicher Abfälle pro Jahr trans- portier ist zwar nicht zur Anzeige verpflich- tet, sollte es aber dennoch tun: Mit einer Beförderernummer entgeht man bei einer Fahrzeugkontrolle lästigen Diskussionen.

2. Das richtige Timing zum Ende der Über- gangsfrist

Die gesetzliche Übergangsfrist zur Anzeige für Abfalltransporte im Rahmen wirt- schaftlicher Unternehmen gilt nur noch bis zum 01.06.2014. Solange die behördliche Bestätigung aber noch nicht vorliegt, sollte eine Kopie der Anzeige in den Fahrzeugen mitgeführt werden. Wer aus irgendwelchen Gründen die Frist verpasst, sollte seine Anzeige auch nach dem 01.06.2014 unver- züglich nachreichen.

3. Anzeige bequem: wählen Sie zwischen Papier und Internet

Noch kann die Anzeige nur in Papierform gestellt werden. Zu Ende April ist angekündigt, dass über das Portal www.zks-abfall.de die Anzeige ohne eine elektronische Signaturkarte online gestellt werden kann. Die Internetlösung ist dann also für jedermann nutzbar.

Ihr Vorteil: schnelle Antragstellung ohne Papier und Portokosten vom Betrieb aus. Der Nachteil: Die behördliche Bestätigung wird in einem elektronischen Postfach hinterlegt. Der anzeigepflichtige Betrieb hat eine „Holschuld“ und muss die Behördenbestätigung aktiv herunterladen. Im „Papier- verfahren“ dagegen wird die Behördenbestätigung dem Betrieb automatisch per Post zugesandt. Wer’s also die Papierform vorzieht wendet sich dazu an das Umweltamt der kreisfreien Stadt bzw. bei kleineren Gemeinden an die die Kreisverwaltung am Sitz des Betriebs.

4. Ist mein Abfall gefährlich oder nicht?

Wegen der Kleinmengengrenzen für Abfalltransorte ist die Unterscheidung zwischen gefährlichen und nicht-gefährlichen Abfällen beim Transport im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen etwas in den Hintergrund getreten. Die Zuordnung der im Betrieb vorkommenden Abfälle kann man den eigenen Entsorgungsrechnungen oder den abfallrechtlichen Nachweisdokumenten (Übernahme- scheinen) entnehmen. Bei gewerbsmäßigen Transporten bleibt es dabei: Hier müssen die betrieblich Verantwortlichen scharf zwischen nicht-gefährlichen und gefährlichen Abfällen unterscheiden. Hiervon hängt der Wechsel vom bloßen Anzeigeverfahren zur Erlaubnispflicht ab. Die Zuordnung zu gefährlichen Abfallstoffen ergibt sich aus dem Abfallkatalog der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV). Bei Unklarheiten hilft die interaktive Variante des Abfallverzeichnisses. Sie finden Sie auf www.lanuv.nrw.de, wenn Sie dort das Suchwort „Abfallverzeichnis“ eingeben.

5. Erlaubnis oder Anzeige versäumt – was nun ?

Holen Sie sie nach. Unterlassene oder unvollständige Anzeigen können mit einer Geldbuße bis zu 10 Tsd. Euro geahndet werden. Wer gar ohne Erlaubnis gewerbsmäßig gefährliche Abfälle befördert, muss mit einer Geldbuße bis zu 100 Tsd. Euro rechnen. Zudem kann die Untere Abfallwirtschafsbe- hörde aus so einem Anlass heraus entscheiden, den Betrieb als Ganzes unter allen abfallrechtlichen Aspekten zu kontrollieren. Das ist vermeidbar.