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Nachfolgend eine Liste mit allen Beiträgen aus den Themen-Bereichen Termine und Aus dem Baugewerbe. Sie können die Bereiche auch getrennt auswählen.

 

Innungsversammlung

30. Mai 2017

Die nächste Innungsversammlung findet am 21.06.2017 um 18.00 Uhr im Sitzungszimmer der Kreishandwerkerschaft Recklinghausen statt. U.a. stehen Neuwahlen auf der Tagesordnung.

Studienreise 2017

23. Dez 2016

In der Zeit vom 24.05. – 28.05.2017 findet die nächste Studienfahrt unserer Innung statt.
Die 5-tägige Reise führt durch die Städte Warschau, Danzig und Marienburg.

Weitere Informationen folgen bald.

Bauwirtschaft erwartet für 2016 Umsatzplus von 2,5 %

20. Nov 2015

BERLIN, 13.11.2015 – Die Bundesvereinigung Bauwirtschaft erwartet für das kommende Jahr ein Umsatzwachstum von 2,5 Prozent. Für dieses Jahr rechnet die Vereinigung von zwölf Verbänden des Deutschen Bau- und Ausbauhandwerks damit, dass die prognostizierte Umsatzsteigerung von 2 Prozent erreicht wird.

Karl-Heinz Schneider (l.) und Hans-Hartwig Loewenstein zeigten sich für dieses und das kommende Jahr zuversichtlich. | Foto: BV Bauwirtschaft

Karl-Heinz Schneider (l.) und Hans-Hartwig Loewenstein zeigten sich für dieses und das kommende Jahr zuversichtlich. | Foto: BV Bauwirtschaft

„Damit steigt der Umsatz um fast 5 Milliarden Euro auf gut 230 Milliarden Euro“, sagte der Vorsitzende der Bundesvereinigung Bauwirtschaft, Karl-Heinz Schneider im Vorfeld des 4. Deutschen Bauwirtschaftstages in Berlin. Der Bereich Gebäudetechnik wachse mit 2,5 % am stärksten, das Bauhauptgewerbe folge mit ca. 2 % und der  Ausbau erreiche ca. 1,5 %. „Auch für das kommende Jahr sind wir zuversichtlich: Wir erwarten ein Umsatzplus von 2,5 % auf dann 235 Milliarden Euro bei stabiler Beschäftigung,“ so Schneider.

Dass die für 2015 prognostizierte Umsatzsteigerung von 2 % gehalten wird, sei besonders der Entwicklung im Wohnungsneubau zuzuschreiben, sagte der Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes, Hans-Hartwig Loewenstein. Für 2015 werden ca. 265.000 neue Wohnungen erwartet nach 245.325 im Vorjahr. Auch die Zahl der Baugenehmigungen liege mit rund 300.000 aber immer noch deutlich unter den eigentlich benötigten 400.000 neuen Wohnungen jährlich. Durch die Binnenwanderung in die Städte sowie die steigende Zahl von Flüchtlingen werde der Druck auf die Wohnungsmärkte noch stärker. Daher forderte Loewenstein die Erhöhung der Afa auf 4 % sowie die Wiedereinführung der degressiven Afa für private Investoren im sozialen Wohnungsbau. Darüber hinaus sei die Verdopplung der Fördermittel des Bundes an die Länder für den sozialen Wohnungsbau für die Jahre 2016 bis 2019 auf 1 Mrd. Euro ein richtiger Schritt. „Wenn die Planungs- und Genehmigungsverfahren verkürzt und durch sog. Typenhäuser erleichtert werden, dann können wir schnell und kostengünstig Wohnraum schaffen,“ sagte Loewenstein.

Seit Jahren wächst der Umsatz in der deutschen Bauwirtschaft stetig. | Grafik: BV Bauwirtscahft

Seit Jahren wächst der Umsatz in der deutschen Bauwirtschaft stetig. | Grafik: BV Bauwirtscahft

Sowohl der Wirtschaftsbau wie auch der öffentliche Bau hemmen in diesem Jahr die positive Entwicklung der Baukonjunktur und liegen deutlich hinter den Erwartungen zurück. „Für 2016 erwarten wir für das Bauhauptgewerbe ein Umsatzwachstum von 3 % auf 89 Milliarden Euro. Das ist ein Plus von 2,5 Milliarden Euro,“ so Loewenstein.

Ausbau und Gebäudetechnik solide

Auch die Unternehmen im Ausbaubereich sehen in 2015 und 2016 eine solide Auftragslage und Geschäftsentwicklung. Die im Ausbau tätigen Unternehmen werden in diesem Jahr einen Umsatz von 82,4 Mrd. Euro (+1,5 %) und in 2016 von knapp 84 Mrd. Euro erreichen (+1,7 %). bi

Die neuen Abfallbeförderungsregeln ab 1. Juni 2014

17. Apr 2014

Bereits zum ersten 1. Juni 2012 ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Kraft getreten, von Vielen noch weitegehend unbemerkt. Die Umsetzung des Gesetzes nahm Zeit in Anspruch, denn es mussten praktikable Lösungen her, um die Abfallbeförderung für Handwerk und Verwaltung handhabbar zu machen. Jetzt zum 1. Juni 2014 gilt die neue Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) und mit ihr die neuen Bestimmungen für Beförderer von Abfällen nach dem Kreislaufwirt- schaftsgesetz. Erfreulich sind die Lockerungen für das Bau- und Ausbaugewerbe. Dennoch müssen alle Betriebe jetzt handeln!

Was soll das Gesetz?

Die Kreislaufwirtschaft an sich ist nicht neu und Recycling am Bau gibt es noch viel länger. Was also soll das alles? Vordergründig setzt der deutsche Gesetzgeber eine neue EU-Richtlinie um. Alle Ab- fallbeförderer sollen danach behördlich kontrolliert werden können. Hintergrund ist die in Europa und weltweit grassierende organisierte Kriminalität rund um die illegale Abfallentsorgung. Für die Beförderung von gefährlichem Abfall wird also eine behördliche Erlaubnis eingeführt, für den Transport von nicht gefährlichem Abfall ist eine Anzeigepflicht vorgesehen. Transport und Entsor- gung von Abfällen sollen kontrollierbar werden.

Betrifft es Sie?

Ja, in jedem Fall. Weil aber Handwerksbetriebe Ab- fälle meist nicht gewerbsmäßig befördern, sondern im Zuge ihrer handwerklichen Kerntätigkeit nebenbei transportieren, ist es legitim, diese Abfalltransporte anders zu behandeln als die der gewerbsmäßigen Abfallbeförderer. Sie werden nicht als gewerbsmäßig eingestuft, sondern werden „im Rahmen wirtschaftli- cher Unternehmen“ erbracht. Das reicht, um für diese Transporte Ausnahmen in der Anzeige- und Erlaubnis- verordnung (AbfAEV) zuzulassen. Abfalltransporte im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sind mehrfach privilegiert:

  • Der Transport gefährlicher Abfälle setzt – anders als dem Gesetz nach zu vermuten – keine behörd- liche Erlaubnis voraus. Es genügt, die Tätigkeit der Abfallbeförderung vorab anzuzeigen. Zuständig ist das Umweltamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt am Sitz des Betriebs.
  • Wer als Handwerker im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen anzeigepflichtig ist, muss keine besondere abfallrechtliche Fachkunde nachweisen. Mit dem Eintrag in die Handwerksrolle ist sichergestellt, dass die betroffene Person über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügt.
  • Wer Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, also nicht gewerbsmäßig befördert, kann sogar auf die Anzeige verzichten, wenn die Gesamtheit aller jährlichen Transporte bei gefähr- lichen Abfällen zwei Tonnen und bei nicht-gefährlichen Abfällen 20 Tonnen unterschreitet. Wer diese Kleinmengengrenzen unterschreitet ist insoweit fein raus.

Geht’s nicht noch leichter?

Doch, auch das. Muss die Abfallbeför- derung angezeigt werden, erfolgt die Anzeige nur einmal pro Unternehmen (und nicht etwa pro Anfallstelle oder für jeden Transport). Das zugehörige Formu- lar können Sie sich z.B. im Internet unter www.zks-abfall.de beschaffen oder Sie bekommen es bei Ihrem Kreis bzw. Ih- rer kreisfreien Stadt. Der Betrieb muss dabei nachweisen, dass er ordnungsge- mäß sein Gewerbe ausübt. Glückliches Deutschland: als Nachweis reicht bei Handwerksunternehmen die Rollenein- tragung bei Ihrer Handwerkskammer. In der Anzeige sind Angaben zum Unter- nehmen und den Verantwortlichen im Betrieb zu machen. Das war’s.

Was passiert nach der Anzeige?

Die Behörde erteilt und vergibt bei dieser Gelegenheit eine sogenannte Beförderernummer. Eine Kopie der behördlichen Bestätigung führt man in seinen Betriebsfahrzeugen mit. So kann man bei Kontrollen dokumentieren, dass man seiner Pflicht nachgekommen ist, und damit basta!

Nichts Neues für gewerbsmäßige Transporte: Erlaubnispflicht und Fachkundenachweis

Wer Abfalltransporte nicht nur beiläufig im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, sondern „gewerbsmäßig“ durchführt, kann die vorgenannten Ausnahmen nicht in Anspruch nehmen. Selbst gewerbsmäßige Transporte nicht-gefährlicher Abfälle dürfen nur erfolgen, wenn eine zugehörige Anzeige gestellt wurde. Gewerbsmäßig befördert insbesondere jeder, der gegen Entgelt fremden Abfall transportiert. Der gewerbsmäßige Transport von gefährlichem Abfall setzt zwingend eine behördliche Beförderungserlaubnis voraus. Die Beförderungserlaubnis ist an besondere Fachkundenachweise des Inhabers und des führenden Personals gebunden, die zugleich auch den Nachweis ihrer Zuverlässigkeit erbringen müssen. Lehrgang und Schulungs- träger müssen vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfa- len (www.lanuv.nrw.de) anerkannt sein. Überörtlicher Anbieter ist z.B. die Zertifizierung Bau GmbH, deren Seminarangebot finden Sie auf www.zert-bau.de. Zusätzlich bestehen besondere Anforderungen an den Versicherungsschutz des Betriebes. Das alles ist nicht neu, sondern gilt schon seit zwei Jahren.

Was ist mit dem „A“-Schild?

„A“ steht für Abfall. Fahrzeuge, mit denen Abfälle gewerbsmäßig auf öffentlichen Straßen transpor- tiert werden, müssen immer mit einem A-Schild gekennzeichnet sein. Wer dagegen seinen Abfall „im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen“ befördert, darf ohne A-Schild fahren.

Praxistipps

1. Im Zweifel für die Anzeige

Wer weniger als zwei Tonnen gefährli- cher Abfälle und weniger als 20 Tonnen nicht-gefährlicher Abfälle pro Jahr trans- portier ist zwar nicht zur Anzeige verpflich- tet, sollte es aber dennoch tun: Mit einer Beförderernummer entgeht man bei einer Fahrzeugkontrolle lästigen Diskussionen.

2. Das richtige Timing zum Ende der Über- gangsfrist

Die gesetzliche Übergangsfrist zur Anzeige für Abfalltransporte im Rahmen wirt- schaftlicher Unternehmen gilt nur noch bis zum 01.06.2014. Solange die behördliche Bestätigung aber noch nicht vorliegt, sollte eine Kopie der Anzeige in den Fahrzeugen mitgeführt werden. Wer aus irgendwelchen Gründen die Frist verpasst, sollte seine Anzeige auch nach dem 01.06.2014 unver- züglich nachreichen.

3. Anzeige bequem: wählen Sie zwischen Papier und Internet

Noch kann die Anzeige nur in Papierform gestellt werden. Zu Ende April ist angekündigt, dass über das Portal www.zks-abfall.de die Anzeige ohne eine elektronische Signaturkarte online gestellt werden kann. Die Internetlösung ist dann also für jedermann nutzbar.

Ihr Vorteil: schnelle Antragstellung ohne Papier und Portokosten vom Betrieb aus. Der Nachteil: Die behördliche Bestätigung wird in einem elektronischen Postfach hinterlegt. Der anzeigepflichtige Betrieb hat eine „Holschuld“ und muss die Behördenbestätigung aktiv herunterladen. Im „Papier- verfahren“ dagegen wird die Behördenbestätigung dem Betrieb automatisch per Post zugesandt. Wer’s also die Papierform vorzieht wendet sich dazu an das Umweltamt der kreisfreien Stadt bzw. bei kleineren Gemeinden an die die Kreisverwaltung am Sitz des Betriebs.

4. Ist mein Abfall gefährlich oder nicht?

Wegen der Kleinmengengrenzen für Abfalltransorte ist die Unterscheidung zwischen gefährlichen und nicht-gefährlichen Abfällen beim Transport im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen etwas in den Hintergrund getreten. Die Zuordnung der im Betrieb vorkommenden Abfälle kann man den eigenen Entsorgungsrechnungen oder den abfallrechtlichen Nachweisdokumenten (Übernahme- scheinen) entnehmen. Bei gewerbsmäßigen Transporten bleibt es dabei: Hier müssen die betrieblich Verantwortlichen scharf zwischen nicht-gefährlichen und gefährlichen Abfällen unterscheiden. Hiervon hängt der Wechsel vom bloßen Anzeigeverfahren zur Erlaubnispflicht ab. Die Zuordnung zu gefährlichen Abfallstoffen ergibt sich aus dem Abfallkatalog der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV). Bei Unklarheiten hilft die interaktive Variante des Abfallverzeichnisses. Sie finden Sie auf www.lanuv.nrw.de, wenn Sie dort das Suchwort „Abfallverzeichnis“ eingeben.

5. Erlaubnis oder Anzeige versäumt – was nun ?

Holen Sie sie nach. Unterlassene oder unvollständige Anzeigen können mit einer Geldbuße bis zu 10 Tsd. Euro geahndet werden. Wer gar ohne Erlaubnis gewerbsmäßig gefährliche Abfälle befördert, muss mit einer Geldbuße bis zu 100 Tsd. Euro rechnen. Zudem kann die Untere Abfallwirtschafsbe- hörde aus so einem Anlass heraus entscheiden, den Betrieb als Ganzes unter allen abfallrechtlichen Aspekten zu kontrollieren. Das ist vermeidbar.

Endlich Planungssicherheit für dringend notwendige Bau-Investitionen

9. Jul 2013

Mit den Investitionsmitteln nach dem Entflechtungsgesetz will der Bund erreichen, dass die Länder vom Bund auf sie übertragene Aufgaben auch erfüllen können. Ursprünglich sollten die Zahlungen in der bisherigen Höhe nur bis 2013 erfolgen. Für die Zeit danach sollte geprüft werden, in welcher Höhe der finanzielle Ausgleich noch nötig ist. Der Bund drängte auf Einsparungen, während die Länder auf die Defizite in ihren Haushalten und die Sanierungsstaus vor allem im Bausektor verwiesen. Man einigte sich nach zweijährigen Verhandlungen jetzt darauf, die baurelevanten Mittel in unveränderter Höhe zu belassen: 1,33 Milliarden Euro jährlich für die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden (davon 778 Millionen für die Straßen und 557 Millionen für den öffentlichen Nahverkehr), 518 Millionen Euro für die Wohnraumförderung und 695 Millionen Euro für Hochschulen und Hochschulkliniken.

Der Gesetzentwurf soll noch vor der Bundestagswahl im Bundestag und im Bundesrat beschlossen werden.„Damit bekommen Länder und Kommunen Planungssicherheit und können die dringend notwendigen Investitionen vor allem in den Straßenaus- und -neubau und für den sozialen Wohnungsbau zeitnah anschieben“, schloss sich Lutz Pollmann dem Lob für die politische Einigung an. Die Baugewerblichen Verbände hatten in den zurückliegenden Monaten mehrfach auf den schlechten Zustand vieler Straßen und anderer Verkehrswege und auf die Wohnungsknappheit vor allem in den Ballungsräumen hingewiesen. Das eine sei in letzter Konsequenz eine Gefahr für den Wirtschaftsstandort Deutschland, das andere könne sich zu einem gravierenden sozialen Problem auswachsen, wenn nicht bald die Zahl der fertiggestellten Wohnungen gegenüber dem Stand der letzten Jahre deutlich ansteige.

Kein Problem sieht der Hauptgeschäftsführer des Baugewerbes darin, dass der Gesetzentwurf für die Zeit ab 2014 keine aufgabenspezifische Zweckbindung der Zuschüsse des Bundes mehr vorsieht. „Im Gegensatz zu anderen Ländern haben wir in NRW diese Zweckbindung: Die Landesregierung ist bereits in diesem Frühjahr mit gutem Beispiel vorangegangen, wohl unter anderem aufgrund unserer entsprechenden Vorstöße bei Bauminister Michael Groschek und Ministerpräsidenten Hannelore Kraft. Das stellt sicher, dass das Geld zielgenau eingesetzt wird und tatsächlich bei den Gemeinden ankommt. Nur so kann es bei der Verkehrsinfrastruktur, im Wohnungsbau und im Hochschulsektor voran gehen.“

CE-Kennzeichnungspflicht für Stahlkonstuktionen

5. Jul 2013

Koexistenzphase endet am 30.06.2014

Ab dem 01.07.2014 gilt auch für Schweißkonstruktionen die im bauaufsichtlichen Bereich zur Anwendung kommen die CE-Kennzeichnungspflicht. Am 30.06.2014 endet die Koexistenzperiode für solche Stahlkonstruktionen. Darunter ist zu verstehen, dass bis zu diesem Termin Schweißkonstruktionen nach dem Deutschen Regelwerk DIN 18800 Teil 7 oder nach dem neuen Europäischen Regelwerk DIN EN 1090-1 hergestellt werden dürfen.

Ab dem 01.07.2014 sind dann nur noch Betriebe autorisiert solche Stahlkonstruktionen anzufertigen, die über eine zertifizierte Werkseigene Produktionskontrolle nach DIN EN 1090-1 verfügen. Die zertifizierte Werkseigene Produktionskontrolle berechtigt Stahl- und Metallbauer dann für ihre errichteten Tragwerke ein CE-Zeichen und die Konformitätserklärung auszustellen.

Heute ist aber schon darauf zu achten, dass falls die Statik für eine Stahlkonstruktion nach dem Eurocode 3 ausgelegt wurde, nur Unternehmen befugt sind den Auftrag ausführen, die ihre Werkseigene Produktionskontrolle bereits haben zertifizieren lassen. Bis zum 30.06.2014 gilt eine Übergangsfrist, in der die Konstruktionen noch nach nationalen Regelwerken ausgeführt werden können. Diese können dann auch noch von Betrieben angefertigt werden, die eine Zulassung nach DIN 18800 Teil 7 besitzen. Betriebe, die heute nach der Herstellerqualifikation A Schweißkonstruktionen herstellen, müssen zukünftig, falls sie diese Arbeiten weiter ausüben möchten, ebenfalls ihre Werkseigene Produktionskontrolle zertifizieren lassen.
Da für die Zertifizierung der Werkseigenen Produktionskontrolle nicht unerhebliche Vorarbeiten zu leisten sind, sollten für die Einführung der DIN EN 1090 rechtzeitig Vorkehrungen getroffen werden. Die Zertifizierung der Werkseigenen Produktionskontrolle erfolgt durch notizierte Stellen.

Meisterpflicht sichert Qualifikationsniveau und stärkt die Wirtschaft

16. Jun 2013

Eindeutig auf dem Holzweg sieht der Hauptgeschäftsführer der Baugewerblichen Verbände, Lutz Pollmann, die Europäische Kommission mit ihrer Empfehlung zur Abschaffung des Meisterbriefes in den Bauberufen. Daher sollte die Bundesregierung nach Überzeugung Pollmanns diesem Vorschlag auf keinen Fall folgen, mit dem die Kommission meint, die Wirtschaftskrise bekämpfen zu können. „Genau das Gegenteil ist richtig: Die Meisterpflicht und insgesamt das hohe Qualifikationsniveau im Handwerk haben mit dazu beigetragen, dass Deutschland bislang vergleichsweise wenig von den wirtschaftlichen Problemen rings um uns herum tangiert worden ist.“

In ihren Vorschlägen für länderspezifische Empfehlungen im Rahmen des europäischen Semesters hatte die Brüsseler Kommission der Bundesregierung geraten, „stärker an der Öffnung des Dienstleistungssektors“ zu arbeiten. Wenn sie „ungerechtfertigte Beschränkungen und Marktzutrittsschranken“ abschafft, könnten das Preisniveau gesenkt und Dienstleistungen bezahlbarer werden. Ganz konkret verweist die Kommission dann auf die Meisterpflicht im Baugewerbe als Voraussetzung, um einen Betrieb zu führen, und drängt auf „Maßnahmen, um den Wettbewerb im Dienstleistungssektor weiter zu beleben“.

Der Wettbewerb unter den Baufirmen sei bereits seit langem sehr stark, setzt Lutz Pollmann dagegen. Insofern gehe die EU-Kommission von falschen Voraussetzungen aus und hege falsche Erwartungen. Hinzu komme, dass gerade die Meisterpflicht für die notwendige fachliche und betriebswirtschaftliche Qualifikation der Unternehmer sorge, um stabile und zukunftsfähige Betriebe zu führen. „Kümmerexistenzen bringen ein Land wie Deutschland nicht weiter. Sie gefährden vielmehr massiv unsere bisher solide und robuste Wirtschaft.“ Hinzu komme, dass die Kommission in ihren Empfehlungen etwas kritisiere, was sie an anderer Stelle gerade in den höchsten Tönen lobe: das Ausbildungs- und Qualifizierungssystem in der gewerblichen Wirtschaft Deutschlands mit der Meisterprüfung als „Krönung“. Ein Großteil der von Handwerksmeistern geleiteten Firmen bilde junge Menschen aus und trage damit zu der nur geringen Arbeitslosigkeit unter jungen Leuten bei. „Wohin die Abschaffung der Meisterpflicht in diesem Bereich führt, haben wir in denjenigen Bauberufen schmerzlich mit ansehen müssen, in denen nach der letzten Handwerksrechts-Novelle diese Zulassungsvoraussetzung aufgehoben worden ist. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Kommission bei uns Verhältnisse haben will wie in Griechenland oder Spanien. Daher sollte sie ihre Empfehlung bis zur nächsten Sitzung des Europäisches Rates Ende Juni dringend überdenken.“

Die Bundesregierung verweist der Hauptgeschäftsführer der Baugewerblichen Verbände auf den Forderungskatalog der Bundesvereinigung Bauwirtschaft. Diese plädiert dafür, die Meisterpflicht unter anderem für die Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, die Betonstein- und Terrazzohersteller und die Estrichleger wieder einzuführen. Nur so sei in diesen Gewerken der Qualitäts- und Qualifikationsverlust zu stoppen, der von der explodierenden Zahl von ungelernten oder nur wenig sachkundigen Anbietern ausgeht.